Die 5-Tagegruppe wirkt in der Zusammenarbeit mit Herkunftsfamilien entlastend, ergänzend und unterstützend mit dem Ziel der dauerhaften Stabilisierung des Familiensystems. Die damit einhergehende stationäre Unterbringung eines jungen Menschen ist inhaltlich und zeitlich befristet. Kinder und Jugendliche werden primär über 5 Tage in einer systemisch arbeitenden Wohngruppe, auch über Nacht, von qualifizierten Fachkräften betreut. Der Kontext der Familie soll den Betreuten im Wesentlichen erhalten bleiben. Die Rückführung in die Familie, in einem realistischen Zeitraum, ist das vorrangige Ziel der Betreuung. Dies geschieht unter umfassender Beteiligung der Klienten und deren Personensorgeberechtigten durch:
- Zielformulierungen mit zeitlichen Befristungen für Unterziele
- Kontinuierliche Überprüfung des Prozessverlaufs
- Erfolgskontrolle der Gesamtmaßnahme und der Teilziele
- Erarbeitung einer Prognose für den weiteren Entwicklungsverlauf
Die Basisausrichtung der Arbeit aus einem ganzheitlich systemischen Ansatz erweitern wir um andere, u.a. um lösungs- und handlungsorientierte Methoden. Grundlage ist für uns immer auch die Arbeit mit der Familie, indem wir deren Ressourcen und Selbsthilfepotenziale entdecken und kontinuierlich fördern. Somit verbleibt die Verantwortung weitgehend im Familiensystem.
Diese Leistung ist so gestaltet, dass sie die im Grundgesetz Art. 3 geforderte Gleichberechtigung der Geschlechter fördert. Dies geschieht durch eine zielorientierte Verwendung von Ressourcen der strukturellen Rahmenbedingungen und des Personals innerhalb eines sich fortsetzenden Prozess der Qualitätsentwicklung im Sinne des § 9 SGB VIII (Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen der Mädchen und Jungen).
Grundlage ist das Recht junger Menschen auf Förderung, Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nach § 1 SGB VIII.
Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in die 5-Tage-Gruppe erfolgt auf der Grundlage des § 27 Sozialgesetzbuch VIII in Verbindung mit den§§ 34 und 35a.